Dienstunfähigkeitsversicherung
Beamte auf Lebenszeit, die eine 60 monatige
Wartefrist erfüllt haben, können in den Ruhestand versetzt werden und erhalten
erst ab dann, Leistungen von ihrem Dienstherrn. Für diese Wartezeit zählen
alle Zeiten mit "ruhegehaltfähigen Dienstbezügen" i. S. v. §
6 BeamtVG, d. h. auch Zeiten als Beamter auf Widerruf oder Beamter auf Probe.
Beamte auf Widerruf oder Beamte auf Probe haben
noch keine Versorgungsansprüche!
Bei Krankheit oder einen Freizeitunfall werden sie entlassen und in der gesetzlichen
Rentenversicherung nachversichert. Nur bei Dienstunfall oder Dienstbeschädigung
erhalten sie einen Unterhaltsbeitrag. Nur der Dienstherr entscheidet, ob er seinen
Beamten in den Ruhestand versetzt oder nicht. Bis dahin hat der Beamte Anspruch auf
seine ungekürzten Dienstbezüge. Ein Krankentagegeld bekommt der Beamte daher
nicht. Statt den Beamten für dienstunfähig zu erklären, kann der Dienstherr
diesen aber auch anderweitig einsetzen - (Umsetzung / Versetzung; beim gleichen Dienstherrn,
gleichem Endgrundgehalt und erfüllbaren gesundheitlichen Anforderungen sogar ohne
Zustimmung des Beamten), oder für teildienstunfähig erklären - der Beamte
erhält dann nur noch anteilige Bezüge. Die folgenden Erklärungen veranschaulichen
die verschiedenen Versorgungsansprüche bei Dienstunfähigkeit je nach dem
Beamtenstatus.
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