Dienstunfähigkeit

Dienstunfähigkeitsversicherung
Beamte auf Lebenszeit, die eine 60 monatige Wartefrist erfüllt haben, können in den Ruhestand versetzt werden und erhalten erst ab dann, Leistungen von ihrem Dienstherrn. Für diese Wartezeit zählen alle Zeiten mit "ruhegehaltfähigen Dienstbezügen" i. S. v. § 6 BeamtVG, d. h. auch Zeiten als Beamter auf Widerruf oder Beamter auf Probe.

Beamte auf Widerruf oder Beamte auf Probe haben noch keine Versorgungsansprüche!

Bei Krankheit oder einen Freizeitunfall werden sie entlassen und in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Nur bei Dienstunfall oder Dienstbeschädigung erhalten sie einen Unterhaltsbeitrag. Nur der Dienstherr entscheidet, ob er seinen Beamten in den Ruhestand versetzt oder nicht. Bis dahin hat der Beamte Anspruch auf seine ungekürzten Dienstbezüge. Ein Krankentagegeld bekommt der Beamte daher nicht. Statt den Beamten für dienstunfähig zu erklären, kann der Dienstherr diesen aber auch anderweitig einsetzen - (Umsetzung / Versetzung; beim gleichen Dienstherrn, gleichem Endgrundgehalt und erfüllbaren gesundheitlichen Anforderungen sogar ohne Zustimmung des Beamten), oder für teildienstunfähig erklären - der Beamte erhält dann nur noch anteilige Bezüge. Die folgenden Erklärungen veranschaulichen die verschiedenen Versorgungsansprüche bei Dienstunfähigkeit je nach dem Beamtenstatus.
... weiter